Buchhaltungspflichten von Hongkong Firmen

Henning Schwarzkopf weist auf die Buchhaltungspflichten von Hongkong Firmen hin.

Aus seiner Erfahrung weiß er zu berichten, dass einige Gründer und Gesellschafter von Firmen in Hongkong der Ansicht sind, es gebe kein oder nur geringe Anforderungen an die Buchhaltungspflichten in Hongkong. Das ist eindeutig falsch.

Der Trugschluß ist wahrscheinlich auf die Annahme zurückzuführen, dass in Hongkong in steuerlicher Hinsicht das Territorial – Prinzip gilt und somit dort nur die Gewinne besteuert werden, die im Territorium von Hongkong erwirtschaftet werden – oder im Umkehrschluß: alle Gewinne, die im Ausland entstehen, werden in Hongkong nicht besteuert, also 0% Steuern. Deshalb, so meinen einige, entfalle damit auch die Buchführungspflicht, da “man ja ohnehin nur eine Null – Erklärung abgebe”.

Dass diese Behauptung falsch ist, liegt auf der Hand, denn wie soll das Finanzamt in Hongkong, das Inland Revenue Department, erkennen und ermitteln, ob Umsätze im In- oder Ausland erwirtschaftet wurden? Das Gegenteil wird bei mangelnder Buchführung erreicht: mangels Nachweis ausländischer Vorgänge, werden sämtliche Umsätze als in HK entstanden unterstellt und somit mit 16,5% Körperschaftssteuer belegt.

Deshalb ist dringend zu empfehlen, die Buchführungspflicht nicht zu vernachlässigen. Übrigens beträgt die Aufbewahrungspflicht 7 Jahre.

Das Inland Revenue Department hat dazu ein sehr ausführliches Merkblatt herausgegeben, das jedem Gesellschafter und Geschäftsführer einer Hongkong Firmen als sinnvolle Lektüre zu empfehlen ist: Buchführungspflichten für Hongkong Firmen

Allgemein
Praktische Tipps